Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Darf der Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?

© Coloures-pic - Fotolia.com
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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz bringt Arbeitnehmer immer wieder arbeitsrechtliche Probleme. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befassen. Vorausgegangen ist ein Hinweis eines Mitarbeiters auf eine exzessive private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wertete daraufhin den Browserverlauf des Rechners des betroffenen Arbeitnehmers aus und kündigte diesem anschließend fristlos.

Zwar war dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während seiner Pausen gestattet, trotzdem war der Arbeitgeber nach diesen Hinweisen und der Auswertung des Browser der Meinung, dass hier eine über die Pausenregelung hinausgehende erhebliche private Nutzung des Internets vorliegt. Die Auswertung des Computers erfolgte dabei durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem die Auswertung eine Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen ergab.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts wirksam. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege nämlich ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers eben nicht vor, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter von der Auswertung keine Kenntnis hatte.

Es handelt sich zwar sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe, eine Verwertung der Daten sei jedoch dennoch statthaft. Als Grund führt das Gericht auf, dass das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung von Browserverläufen zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall eben keine andere Möglichkeit gehabt habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.