Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern wirksam in den Vertrag einbezogen?

Im B2B-Bereich(Business to Business) werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann wirksam zwischen den Parteien in einen Vertrag einbezogen, wenn diese im Rahmen von etwaigen Vorgesprächen durch eine Partei übergeben wurden (Vergleich: OLG Hamm, Urt. v. 19.05.2015 – Az.: 7 U 26/15).

Die Parteien waren im Streit darüber, ob stritten darum, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Partei durch Übergabe mit weiteren Unterlagen im Vorfeld des Vertragsschlusses wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden waren. Es wurde zudem vereinbart,dass diese AGB für sämtliche künftige Geschäfte zwischen den Parteien Gültigkeit besitzen sollen.

Hierzu hatte sodann das Oberlandesgericht Hamm eine eigene Meinung. Dieses führte nämlich aus, dass die Parteien tatsächlich die streitigen AGBs wirksam in den Vertrag einbezogen hatten und diese gelten. Begründet hat dies das OLG damit,dass es sich
um eine sogenannte Einbeziehungsvereinbarung handelt,die nach den gesetzlichen Regelungen ausdrücklich erlaubt ist (§ 305 Abs.3 BGB).

Weiter, so führte das Gericht aus,reiche es im kaufmännischen Geschäftsverkehr durchaus aus,dass Allgemeine Geschäftsbedingungen dadurch wirksam einbezogen wurden,wenn der Verwender im Rahmen des Vertragsschluss auf seine AGB hinweist und der Empfänger eben nicht diesen ausdrücklich widerspricht.

Es ist also immer ratsam,ungünstigen AGBs rein vorsorglich auch schon im Rahmen von Vorgesprächen zu widersprechen.