Der eBusiness-Lotse Oberschwaben mit Sitz im schwäbischen Weingarten bei Ravensburg, hat aktuell einen Leitfaden zur Vorgehensweise der Konzeption einer Unternehmenswebsite am konkreten Beispiel der Internetseite unserer Kanzlei herausgegeben.
Der Leitfaden soll Unternehmern im Bereich des E-Commerce Möglichkeiten aufzeigen, wie der eigene Internetauftritt auch ohne die Beauftragung einer Agentur bewältigt werden kann und wie man ein sogenanntes Markenportfolio erstellt.
Rechtsanwalt Michael Richter ist Fachanwalt für IT-Recht und hält für den eBusiness-Lotsen Oberschwaben regelmäßig Vorträge. Das Einsatzgebiet reicht dabei von Friedrichshafen, über Ravensburg bzw. Weingarten, bis hinauf nach Ulm, Heidenheim und Aalen.
Leider ist im Leitfaden noch unsere alte Website abgebildet. Zwischenzeitlich haben wir einen Relaunch durchgeführt und viele neue Funktionen eingebaut.
Insgesamt finden wir den Leitfaden jedoch als sehr gelungen und freuen uns auf die weitere sehr angenehme Zusammenarbeit mit dem eBusiness-Lotsen Oberschwaben.
Wir haben Ihnen hier den Leitfaden in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt:
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Zwischenzeitlich ist den meisten Internetnutzern bekannt, wie sie im Internet an die aktuellsten und angesagtesten Musik- und Filmtitel herankommen. Es wird runtergeladen, was geht, bezahlt wird hierfür jedoch meist keinen Cent. Leider wird dabei aus Unwissenheit selten daran gedacht, welche Folgen das nach sich ziehen kann:
Illegale Down-und Uploads führen leider nicht selten zu empfindlich teuren Konsequenzen. Die weit verbreitete Auffassung, die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden sei eh sehr gering, ist hierbei ein fataler Irrtum und schützt leider nicht im Geringsten. Jeder, der sich im Internet bewegt, könnte sich genauso gut in ein Glashaus setzen.
Jedem Inhaber eines Internetanschlusses ist eine konkrete Verbindungsnummer zugeordnet, die sogenannte IP-Adresse. Diese fungiert ähnlich eines Fingerabdrucks im Netz, so dass über diese Nummer der Internetanbieter nachvollziehen kann, wer sich wann im Internet bewegt und vor allem was er dort tut. Deshalb ist auch relativ unproblematisch und leicht herauszufinden, wenn etwa Kinder und Jugendliche im Netz Filme und Musik oder Software illegal runterladen, ohne dafür in einem der zahlreichen legalen Portalen zu zahlen. Die Quittung erhält dann nach kurzer Zeit der Inhaber des Internetanschlusses, bei Kindern und Jugendlichen eben die Eltern. In den heimischen Briefkasten flattert nämlich kurze Zeit später, wenn es schlecht läuft nicht nur eine, sondern möglicherweise mehrere Abmahnungen von Anwaltskanzleien, die in großem Stil und hoch professionell gegen eben jene Internetnutzer vorgehen, die Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen begehen. Man muss hierbei wissen, dass Tauschbörsen an sich nichts Illegales sind. Viele Musikgruppen die noch am Anfang ihrer Karriere stehen verbreiten auf diesem Weg gerne kostenlos ihre Werke, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern, oder es wird auf diese Weise leicht und völlig legal, frei zugängliche Software durch die Hersteller vertrieben. Über Tauschbörsen lassen sich jedoch eben aber auch ungezählte Musik-und Filmtitel herunterladen, die durch Musik-und Filmunternehmen unter keinen Umständen kostenlos im Netz bereitgestellt werden.
Angst verbreiten durch umfassende Anwaltsschreiben
Doch es gibt ein Problem an Tauschbörsen: In dem Moment, wenn der Nutzer den Vorgang des Herunterladens eines Titels beginnt, stellt dieser die Datei, also das Lied oder den Film, eben auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung, ob er will oder nicht. Hier helfen auch keine manuellen Einstellungen an der Tauschbörsensoftware.
Da Tauschbörsen mit solchen dezentralen Netzwerken als Grundfunktion arbeiten, wird das sogenannte „Filesharing” überhaupt erst möglich gemacht. „Filesharing” bedeutet übersetzt „Dateien teilen” oder im übertragenen Sinne: ein gemeinsamer Dateizugriff verschiedener Nutzer.
Genau hierin liegt aber genau die Gefahr: Musik-oder Filmtitel einfach so anderen zur Verfügung zu stellen, und das tut der Nutzer einer Tauschbörse automatisch, ist verboten, wenn dadurch Urheberrechte verletzt und missachtet werden.
Das nutzen Anwaltskanzleien aus, die sich aufs Abmahnen von überwiegend unwissenden Internetsündern spezialisiert haben: Über die bereits beschriebene IP-Adresse wird schnell herausgefunden, welche Internetanschlüsse illegal urheberrechtlich geschützte Titel an andere Nutzer weitergegeben haben. Sobald ein Anschluss ausfindig gemacht wurde, wird sodann eine Abmahnung, in der auf fünf bis sieben oder neuerdings noch mehr Seiten in feinstem Juristendeutsch aufgezeigt wird, was dem Internet-Anschlussinhaber rechtlich vorgeworfen wird: Die Vorwürfe reichen hierbei von einem rechtswidrigem Verhalten, Schadensersatzansprüchen, Kosten der Beweissicherung, bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch von anderen Unbequemlichkeiten mehr ist die Rede. Gegen Ende des Schriftsatzes wird der Anschlussinhaber schließlich aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zwischen 450 Euro und 1.800 Euro oder mehr auf ein Kanzleikonto zu zahlen – dann, so die Abmahnanwälte weiter, sei die Sache erledigt.
Tatsächlich ist jedoch absolut nichts erledigt. Denn überwiegend bezieht sich das Anwaltsschreiben eben nur auf einen bestimmten Musik-oder Filmtitel. In den allermeisten Fällen wurde jedoch nicht nur ein Titel aus dem Netz geladen, sondern einige mehr. Aus Angst, Scham und Unwissenheit unterschreiben und zahlen leider sehr viele Empfänger solcher Abmahnschreiben.
Ich vertrete einige hundert Betroffene aus dem Ostalbkreis und den umliegenden Nachbarkreisen. Die meisten der Empfänger solcher Abmahnschreiben kommen leider oft erst nach der dritten oder vierten Abmahnung. Das ist jedoch absolut nicht empfehlenswert. Aus meiner jahrelangen anwaltlichen Erfahrung kenne ich inzwischen Wege, wie Betroffene meist glimpflich oder bei der ersten erhaltenen Abmahnung sogar ungeschoren aus der Sache herauskommen können.
Die Erfolgsaussichten den Schaden zu begrenzen stehen dahingehend besser, wenn die Betroffenen ein paar Punkte beachten:
Abmahnungen sollten unter keinen Umständen in den Papierkorb geworfen werden. Dadurch sind diese nämlich nicht aus der Welt, sondern im Gegenteil, es droht eine mit extrem hohen Kosten verbundene einstweilige Verfügung. Maßnahmen, wie etwa vor lauter Schreck erst mal die Festplatte löschen ist auch gar keine besonders gute Idee. Denn nur derjenige, der dokumentieren kann, was sich in seinem Computer genau abgespielt hat, kann überhaupt vorbeugend etwas gegen erhaltene Abmahnungen tun. Ich setze mich für meine Mandanten immer im Rahmen einer Gegenwehr ein und schicke der Gegenseite sehr umfangreiche und rechtlich komplizierte Schriftsätze zu, um den Abmahnanwälten unmissverständlich die Waffengleichheit zu verdeutlichen. Das hilft in den allermeisten Fällen sehr wirksam weiter. Ein Versprechen, dass gar nichts auf die Abmahnung bezahlt werden muss, kann zwar grundsätzlich nicht abgegeben werden, jedoch gelingt es sehr oft, die geforderten Beträge deutlich zu drücken oder eben auf Null zu reduzieren und anhand vorbeugender Unterlassungserklärungen künftigen teuren Ärger zu vermeiden. Ich formuliere die Unterlassungserklärungen der Abmahnanwälte stets komplett um, so dass man grundsätzlich seine “weiße Weste” behält.
Die vorformulierten Erklärungen der Abmahnkanzlei sollten unter keinen Umständen unterschrieben werden, ohne sie vorher von einem Anwalt prüfen zu lassen.In diesen Erklärungen steckt leider überwiegend zu viel rechtlich Bedenkliches, die ein juristischer Laie nicht erkennt. Das reicht von einem Schuldanerkenntnis bis zu überhöhten Zahlungsverpflichtungen. Wichtig zu wissen ist,dass der Anschlussinhaber sich mit seiner Unterschrift unbemerkt mindestens 30 Jahre lang zu bestimmten Handlungen und Verhaltensweisen verpflichtet. Verstößt er oder jemand anders, der den betroffenen Internetanschluss nutzt, hiergegen, auch wenn es unabsichtlich war, drohen sehr hohe Vertragsstrafen. Abmahnungen sind inzwischen sehr ernst zu nehmen. Die Abmahnungen kommen von professionellen Anwälten, die auch nicht davor zurück schrecken, Anschlussinhaber mit immens hohen Forderungen zu konfrontieren. ich habe in diesem Zusammenhang leider auch schon dramatische Szenen in meinem Besprechungszimmer erlebt. Wenn Jugendliche etwa nicht nur Musik, sondern auch Pornofilme sich auf diese Art beschafft haben, vereinfacht dies natürlich die Konfliktlösung in der Familie kein bisschen.
Zwischenzeitlich existiert eine Fülle an Urteilen, die für den Abgemahnten sprechen. Es lohnt sich daher immer den konkreten Vorwurf der Abmahnanwälte genau zu überprüfen.
Nach einem benutzerfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs etwa, wonach Eltern für die von ihren minderjährigen Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht haften, sofern diese ihre Kinder über die Konsequenzen illegaler Downloads aufgeklärt haben, beginnt sich die Lage zunehmend zu entspannen, dennoch spricht die hohe Anzahl an derzeit verschickten Abmahnungen weiterhin eine sehr deutliche Sprache: „Die Tendenz ist nach wie vor stark steigend”.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer seine Einwilligung in die Nutzung eines Lichtbildes oder Videos, auf dem der Mitarbeiter abgebildet ist, grundsätzlich nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen widerrufen kann.
Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Unternehmen hatte einen Werbefilm über das eigene Unternehmen mit einer Länge von etwa 5 Minuten erstellen lassen, in welchem auch der klagende Mitarbeiter in kleinen Sequenzen zu sehen war. Der Mitarbeiter war zum Zeitpunkt des Drehs ordentlicher Angestellter des Unternehmens.
Der fertige Film wurde sodann auf der Unternehmen eigenen Website veröffentlicht. Zuvor hatten der klagende Mitarbeiter als auch weitere 31 Arbeitnehmer ihre schriftliche Einwilligung in die Verwendung des Filmmaterials zu Werbezwecken erteilt.
Es kam wie es kommen muss, der klagende Mitarbeiter schied nach geraumer Zeit aus dem Unternehmen aus und widerrief folglich seine erteilte Einwilligung.
Er verlangte zudem die Entfernung des Filmmaterials von der Homepage. Das Unternehmen entfernte sodann sogar das Video, behielt es sich aber vor, dieses wiedereinzustellen, sofern zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf hierfür entstehen würde.
Der klagende Mitarbeiter zog sodann vor Gericht und forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Unterlassung der Nutzung, sowie im Rahmen einer Schmerzensgeldforderung in Höhe von drei Monatsgehältern eine Art Nutzungsentschädigung oder Lizenzgebühr für die Zeit über sein Beschäftigungsverhältnis hinaus.
Erfolg hatte der ehemalige Mitarbeiter jedoch weder in den Vorinstanzen, noch vor dem BAG.
Das BAG führte in seiner Begründung aus, dass der ehemalige Mitarbeiter durch seinen Widerruf nicht automatisch die Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers zum Erlöschen bringt. Vielmehr sei es so, dass durch die schriftliche Einwilligung seitens des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, welches über das Ende der Beschäftigungszeit hinaus reicht, eingeräumt wird.
Will der Mitarbeiter die weitere Nutzung verhindern, so muss er seine Einwilligung widerrufen. Für den Widerruf muss jedoch ein plausibler Grund vorliegen, so das Gericht in Erfurt (BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).
Eine einmal erteilte schriftliche Einwilligung ist daher nach Ansicht der höchsten Arbeitsrichter nur im Ausnahmefall widerrufbar.
Es sei zwar nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) wichtig, dass eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung vom Arbeitnehmer eingeholt wird, aber die Einwilligung setzt keine Begrenzung der Veröffentlichung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Rechtsanwältin Vera Kohlmeyer-Kaiser war am 19.02.2015 als Studiogast in der SWR-Fernsehsendung “Zur Sache Baden-Württemberg”.
Inhaltlich ging es diesmal um die aktuelle Flüchtlingssituation in Baden-Württemberg, zu welcher Frau Kohlmeyer-Kaiser aufgrund Ihrer langjährigen Erfahrungen im Flüchtlingsrecht, als auch durch Ihre Postion im Flüchtlingsrat einiges beitragen konnte.
Die Sendung ist derzeit noch über die SWR-Mediathek abrufbar.
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Am 19.02.2015 hat Rechtsanwalt Richter im Rahmen des “E-Commerce Day” der IHK Ulm in Kooperation mit dem E-Business Lotsen Ulm/Oberschwaben vor etwa 200 interessierten Zuhörern einen Vortrag zum Thema “Rechtliche Fallstricke im Bereich des E-Commerce” gehalten.
Herr Richter ging hierbei auch gezielt auf Nachfragen der Teilnehmer ein und konnte diesen die Ernsthaftigkeit eines rechtlich sicheren Onlineshops bzw. eines Internetauftritts aufzeigen.
Die hohe Anzahl an Nachfragen nach der Veranstaltung zeigten deutlich, dass Weiterlesen
Rechtsanwalt Michael Richter hat für die Februar 2015 – Ausgabe des Wirtschaftsjournals der IHK Ostwürttemberg einen interessanten Artikel zum Thema IT-Sicherheit im Kontext mit dem IT-Recht verfasst.
Den vollständigen Beitrag haben wir Ihnen zur Ansicht beigefügt.
Rechtsanwalt Michael Richter ist Fachanwalt für IT-Recht und bereits seit Jahren als Referent für verschiedene Industrie- und Handelskammern aktiv.
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Wer einen Onlineshop betreibt,der kann ein Lied davon singen- ständig sich ändernde rechtliche Vorschriften stellen Onlinehändler vor große Herausforderungen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter wird Ihnen hierzu in seinem Vortrag bei der Industrie- und Handelskammer Ulm einige neue Vorschriften näherbringen und Ihnen natürlich auch Handlungsempfehlungen aufzeigen.