Beweisverwertungsverbot im Bereich des Filesharing durch Datenschutzverletzung

© momius - Fotolia.com
© momius – Fotolia.com

Das Amtsgericht Rostock hat in einer vielbeachteten Entscheidung ein Beweisverwertungsverbot aufgrund einer nachgewiesenen Datenschutzverletzung durch den Abmahner angenommen. Im konkreten Fall ging es um geltend gemachte Ansprüche aus einer P2P-Urheberrechtsverletzung.

Entscheidend war in diesem Fall, dass Der Netzbetreiber und der Anbieter,der den Vertrag über den Internetanschlusd mit dem Endkunden begründete, in diesem Fall nicht identisch waren.

Das gerichtliche Auskunftsersuchen des Abmahners hatte hierbei die Deutsche Telekom AG beantwortet und nicht 1&1, bei denen der Abgemahnte Kunde war.

Aufgrund dieses Umstands hat das Gericht dies dann einfach als datenschutzwidrige Handlung eingestuft, so dass die Folge war,dass die seitens der Telekom erteilten Auskünfte durch den Abmahner nicht zu verwerten sind.

Das Gericht führte hierzu weiter aus,dass wenn Netzbetreiber und der Endkundenanbieter nicht identisch sind, so muss am Auskunftsverfahren der Vertragspartner des Anschlussinhabers,also der Accessprovider beteiligt werden. Wenn diese Vorgehensweise keine Berücksichtigung findet,so Sind die in diesem Verfahren erlangte Daten nicht verwertbar,da sie einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Follow me

Rechtsanwalt Michael Richter

Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in allen Themen rund um das Arbeitsrecht,dem IT-Recht, sowie in allen Bereichen des E-Commerce, Wettbewerbs- und Markenrecht und dem Gewerblichen Rechtsschutz.