
„Werbung im Internet „ähnlich Markenprodukt xy“ stellt weder eine Markenverletzung noch eine Wettbewerbsverletzung dar.“
Insoweit ein Onlineshop in seinem Internetauftritt mit der Werbeaussage für ein konkretes Produkt „ähnlich Markenprodukt xy“ wirbt, so handelt es sich hierbei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder um eine konkrete Markenverletzung noch um eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.04.2015 (AZ: I ZR 167/13) entschieden, dass derartige Werbebezeichnungen sich weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich auswirken.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass das beworbene Produkt markenrechtlich geschützt ist und in der Bevölkerung einen Bekanntheitsgrad von etwa 80 % aufweist.
Die Beklagte vertrieb ebenfalls gleichartige und austauschbare Artikel und hatte hierfür auch einen eigenen Onlineshop bereitgestellt. In diesem Onlineshop hat die Beklagte ihre Produkte dergestalt beworben, dass diese eben mit den Produkten der Klägerin funktionell vergleichbar seien und eine Bezeichnung verwendet, die auf die Ähnlichkeit mit den Artikeln der Klägerin abstellt.
Daraufhin sah sich die Klägerin in ihren Rechten verletzt und berief sich hierbei auf das geltende Marken- sowie Wettbewerbsrecht, da es sich nach Ansicht der Klägerin um einen konkreten Rechtsverstoß handeln würde.
Der Bundesgerichtshof folgte eben dieser Ansicht sodann nicht und wies die Klage ab.
Das Gericht führte aus, dass Markenrechte der Klägerin eben nicht verletzt seien und es sich um eine zulässige vergleichbare Werbung handeln würde.
Die Verwendung der Ähnlichkeitsbezeichnung sei aus Sicht des Gerichts durch die Beklagte nur deshalb verwendet worden, um auf einen konkreten Bestimmungszweck des eigenen angebotenen Produkts zu verweisen.
Hierbei handelt es sich um eine vergleichende Werbung in der nur dann eine Rechtsverletzung zu bejahen sei, wenn etwa weitere Umstände gegeben seien, die eine konkrete Rufausbeutung durch die Beklagte begründen würden. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht ersichtlich. Selbst die Tatsache, dass das Produkt der Beklagten eine entsprechende bessere Platzierung in Suchergebnissen von Suchmaschinen aufweist, trägt hierbei nicht dazu bei, einen Rechtsverstoß zu bejahen.
Anmerkung:
Im Rahmen vergleichender Werbung ist es jedoch immer wichtig, sich entsprechende Formulierungen im Vorfeld genau zu überlegen, da die rechtlichen Voraussetzungen vergleichender Werbung sehr eng sind und im Rahmen des Wettbewerbsrechts sehr oft sanktioniert werden und Gerichte verschiedener Instanzen durchaus auch gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs entschieden haben.