
Das Landgericht Heilbronn hat nun in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass Dashcam-Aufzeichnungen einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellen und daher in einem möglichen Zivilprozess grundsätzlich nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen.
(LG Heilbronn, Urt. v. 17.02.2015 – Az.: I 3 S 19/14).
Der Entscheidung ging folgender Sachverhalt voraus: Im Rahmen eines Verkehrsunfalls stritten die Parteien um die Schuldfrage. Im sich anschließenden Rechtsstreit kam unter anderem die Frage auf, ob die Aufzeichnungen einer sogenannten „Dashcam“ als Beweismittel im Gerichtsverfahren vorgelegt werden dürfen und ob diese dann auch in der Würdigung des Gerichts Berücksichtigung finden.
Dies hat das LG Heilbronn aber klar verneint.
Es stelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, wenn eine permanente, verdachtslose Überwachung der Aufgezeichneten Personen stattfinden würde.
Eine solche Überwachung könne allenfalls zulässig sein, sofern schwerwiegende Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnten, drohen.
Da es sich vorliegend jedoch um eine sogenannte verdeckte Fertigung von Aufnahmen handelt, können die Betroffenen nicht erkennen, ob sie gerade tatsächlich gefilmt werden.
Durch solche großflächige Beobachtungen von öffentlichen Straßen ist nach Ansicht des Gerichts klar von einem schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auszugehen, auch deshalb, weil durch die ständige Aufzeichnung mittels der Dashcam eine Vielzahl an Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sind.
Ungeachtet dessen ist, so das Gericht weiter, die Verwendung der Dashcam auch datenschutzwidrig. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur dann konkret zulässig, wenn diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und natürlich keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass etwaige schutzwürdige Interessen der einzelnen Betroffenen überwiegen.
Da diese Voraussetzungen im dem vom Landgericht Heilbronn zu entscheidenden Fall nicht vorliegende, hat das Gericht eine Beweisverwertung der Aufzeichnungen aus der Dashcam ausgeschlossen. Es sei zwar richtig, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Beweissicherung hat, jedoch überwiegen hierbei die schutzwürdigen Interessen Dritter.
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