Datenschutz im Handwerk

Datenschutz gilt auch in Handwerksbetrieben

© mindscanner- Fotolia.com
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Egal ob es sich um einen Einmannbetrieb oder um einen größeren Handwerksbetrieb handelt, so ist stets das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten und einzuhalten.

Auch Handwerksunternehmen müssen beim Datenschutz aktiv werden und Folgendes beachten:

Insoweit es sich bei dem Handwerksbetrieb um einen solchen handelt, der eine bestimmte Größe überschreitet, so ist gemäß den Bestimmungen des BDSG ein entsprechender Datenschutzbeauftragter zu stellen. Hierbei kann es sich um einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten handeln.

Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes in Betrieben und Unternehmen ist insbesondere der jeweilige Inhaber oder der Geschäftsführer der Firma.

Datenschutzregeln müssen alle Unternehmen beachten, in denen personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden.

Der Datenschutz in Handwerksbetrieben gewinnt stetig an Bedeutung

Um die eigene Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit des Handwerksunternehmens zu schützen und voranzutreiben, wird immer öfters auf moderne Technik zurückgegriffen. So werden etwa Handwerksbetriebe kameraüberwacht oder im Rahmen auszuführender Arbeiten Lichtbilder von verschiedenen Objekten angefertigt, die gegebenenfalls anschließend zu Betriebszwecken verwendet werden sollen. In der Regel werden durch Nutzung modernster Technik auch personenbezogene Daten erfasst, so dass der Datenschutz zwangsläufig ein Thema wird. Bei gravierenden Datenschutzverstößen drohen den Unternehmern bzw. den Verantwortlichen hohe Bußgelder, die in nicht seltenen Fällen bis zu 300.000,00 € betragen können.

Neben der bürointernen Kommunikationsausstattung in Form eines PCs oder Verwendung einer Kameraüberwachung wird Mitarbeitern auch zunehmend die Möglichkeit eingeräumt, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Smartphones zur Kommunikation oder Navigation einzusetzen.

Dies hat jedoch zur Folge, dass auch hier entsprechende Daten erhoben werden bzw. seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter zu überwachen. In diesem Zusammenhang müssen sich beide Parteien jeweils an gewisse Regeln halten, die notwendigerweise schriftlich fixiert werden sollten.

Darüber hinaus ist ein sorgsamer Umgang mit Daten insgesamt bei den Themen Personal, Bonitätsauskunft und Werbung zwingend. Auch in diesem Zusammenhang werden in der Regel personenbezogene Daten erfasst, die in entsprechendem Datenschutzregeln verankert werden müssen.

Was fordert das BDSG genau?

Jeder Handwerksbetrieb, wie im Übrigen jedes andere Unternehmen auch, muss ein entsprech-endes Verfahrensverzeichnis erstellen und auf Anfrage an jedermann die entsprechenden Auskünfte hierzu erteilen. Auskünfte sind insbesondere welche Daten gespeichert werden und zu welchen Zwecken. Die eigenen Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG hin zu verpflichten und zu informieren. Sämtliche verwendeten technischen und orga-nisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit, die sich aus § 9 BDSG ergeben, müssen von den jeweiligen Handwerksbetrieben umgesetzt und eingehalten werden. Handwerksbetriebe, die in der Regel mehr als 9 Personen regelmäßig damit beschäftigen, PC-gestützt personenbezogene Daten zu erfassen, verarbeiten oder zu nutzen, müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellen. Wie obig aufgeführt kann es sich hierbei um einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten handeln.

Insoweit der Handwerksbetrieb ein besonderes Verfahren einsetzt, für welches eine Vorabkontrolle vorgeschrieben ist, so ist in diesem Fall ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Mitarbeiter zu stellen.

Welche Risiken bestehen im Rahmen von Datenschutzsanktionen?

Sollte ein Handwerksbetrieb gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, so kann dies zunächst erhebliche Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Betriebs sowie die entsprechende Vertrauenswürdigkeit haben. Der sanktionierende Gesetzgeber hat in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten, den Handwerksbetrieb zu sanktionieren.

Neben Schadenersatzforderungen drohen als Sanktionen ebenfalls Geld oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren sowie Bußgelder bis zu den obig benannten 300.000,00 €. Des Weiteren kann der Handwerksbetrieb selbst gegenüber einem Mitarbeiter, der gegen das BDSG verstößt, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie etwa eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen.

Fazit:

Handwerksbetriebe müssen Datenschutz sehr ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, dass Regeln gemäß dem BDSG eingehalten und überwacht werden.

Verstöße gegen das BDSG sind nicht nur ärgerlich, sondern kosten in der Regel auch viel Geld und Nerven.

 

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Rechtsanwalt Michael Richter

Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in allen Themen rund um das Arbeitsrecht,dem IT-Recht, sowie in allen Bereichen des E-Commerce, Wettbewerbs- und Markenrecht und dem Gewerblichen Rechtsschutz.