Landgericht Berlin: Anwendung MFM-Tabelle nur in bestimmten Fällen

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„Bei unrechtmäßiger Verwendung von Fotos im Onlinebereich kann nur in bestimmten Fällen die MFM-Tabelle Anwendung finden.“

Das Landgericht Berlin musste sich in seinem Urteil vom 30.07.2015 (AZ: 16 O 410/14) mit der Frage befassen, inwieweit bei einer unberechtigten Verwendung eines Fotos im Onlinebereich im Rahmen des Schadenersatzes die sogenannte MFM-Tabelle Anwendung findet. Bei der MFM-Tabelle handelt es sich um eine Ausführung der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) die im Rahmen der anzuwendenden Lizenzanalogie den Schadenersatz im Rahmen einer Lizenzierung für das unrechtmäßig verwendete Bildmaterial zugrunde legt.

Die Gerichte halten sich in der Regel an die entsprechenden Lizenzierungsvorgaben, insoweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im konkreten Fall führte das Gericht jedoch aus, dass die Tabelle nur dann Anwendung finden könnte, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügen würde. Insoweit hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, die eine konkrete Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes begründen, so kann das Gericht den Schadenersatz im freien Ermessen auf den vorliegenden Fall 100,00 € schätzen.

Grundsätzlich ist damit festzuhalten, dass das Landgericht Berlin die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle insoweit nicht teilt. Nach dessen Ansicht greife dies eben nur dann, wenn der Rechteinhaber wie aufgeführt über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt.

Wichtig ist in diesem Fall noch zu wissen, dass das Gericht sodann den Schadenersatz im freien Ermessen festlegt und im konkreten Fall sogar noch einen Aufschlag von 100 % auf den Schadenersatz draufsetzte, weil der Name des Fotografen, dessen Fotos unerlaubt Verwendung gefunden haben, nicht genannt wurde.

Letztendlich wurden dem Abgemahnten auch noch die Abmahnkosten auferlegt.

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Rechtsanwalt Michael Richter

Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in allen Themen rund um das Arbeitsrecht,dem IT-Recht, sowie in allen Bereichen des E-Commerce, Wettbewerbs- und Markenrecht und dem Gewerblichen Rechtsschutz.