
Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 27.07.2015 (AZ: 7 O 20941/14) entschieden, dass, insoweit sich eine urheberrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist, der Abgemahnte einen konkreten Anspruch auf Ersatz seiner entstandenen Kosten, konkret seiner Anwaltskosten, hat.
Der Entscheidung ging voraus, dass die Beklagte den Kläger aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Fotos im Onlinebereich abgemahnt hat. In der Folge des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass die ausgesprochene Abmahnung unbegründet war, woraufhin der Kläger die unstreitig außergerichtlich ihm entstandenen Anwaltskosten durch Inanspruchnahme eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet haben wollte.
Die abmahnende Beklagte lehnte eine Erstattung jedoch grundsätzlich ab.
Das Landgericht München hat nunmehr in seinem Urteil eben dem Kläger genau diesen Aufwendungsersatz zugesprochen.
Hierzu führte das Gericht aus, dass eben auch die gleichen Kosten in selber Höhe wie die Abmahnkosten dem Kläger entstanden seien. Der konkrete Unterschied bestehe darin, dass das erhaltene Abmahnschreiben durch den Klägeranwalt nicht verfasst, sondern ausschließlich nur geprüft worden sei, spiele hier keine Rolle. Die zugrunde liegende juristische Prüfungsarbeit sei dieselbe, unabhängig davon, ob tatsächlich die rechtliche Prüfung in Form eines Schreibens dargelegt wird oder lediglich in Form eines rechtlichen Rats bzw. eines Ablehnungsschreibens durch den Klägerbevollmächtigten.
Damit stellt das Gericht klar, dass im Falle einer unberechtigten Abmahnung grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahner besteht.