Private Internetnutzung am Arbeitsplatz bringt Arbeitnehmer immer wieder arbeitsrechtliche Probleme. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befassen. Vorausgegangen ist ein Hinweis eines Mitarbeiters auf eine exzessive private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wertete daraufhin den Browserverlauf des Rechners des betroffenen Arbeitnehmers aus und kündigte diesem anschließend fristlos.
Zwar war dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während seiner Pausen gestattet, trotzdem war der Arbeitgeber nach diesen Hinweisen und der Auswertung des Browser der Meinung, dass hier eine über die Pausenregelung hinausgehende erhebliche private Nutzung des Internets vorliegt. Die Auswertung des Computers erfolgte dabei durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters.
Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem die Auswertung eine Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen ergab.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts wirksam. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege nämlich ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers eben nicht vor, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter von der Auswertung keine Kenntnis hatte.
Es handelt sich zwar sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe, eine Verwertung der Daten sei jedoch dennoch statthaft. Als Grund führt das Gericht auf, dass das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung von Browserverläufen zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall eben keine andere Möglichkeit gehabt habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht übernimmt ab dem Sommersemester 2016 die Veranstaltung “IT-Recht” in Form regelmäßiger Vorlesungen im Fachbereich Wirtschaftsinformatik und ab dem Wintersemester 2016/2017 im Fachbereich Informatik.
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Die digitale Revolution macht auch in Ostwürttemberg nicht halt. Um den ständigen Herausforderungen im Bereich der IT gerecht zu werden, stehen Ihnen verschiedene Experten kompetent zur Seite.
In der aktuellen Ausgabe (April 2016) der “Wirtschaft- Regional” stellen sich 4 solcher Experten vor. Einer davon ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter.
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Das Oberlandesgericht Köln hat nun in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass bei im Internet verwendeten Kontaktformularen eine Datenschutzerklärung notwendig ist, aus der der Kontaktsuchende klar erkennen kann, wofür seine eingegebenen Daten verwendet werden, wie lange diese Daten gespeichert werden und wie er einer Verwendung nach seiner erteilten Freigabe widersprechen kann.
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 – 6 U 121/15
Nachdem Datenschutzverstöße derzeit ohnehin vermehrt abgemahnt werden, sollten Seitenbetreiber, die Kontaktformulare anbieten, dringend darauf achten, dass eine solche Datenschutzerklärung bereitgestellt wird.
Egal ob es sich um einen Einmannbetrieb oder um einen größeren Handwerksbetrieb handelt, so ist stets das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten und einzuhalten.
Auch Handwerksunternehmen müssen beim Datenschutz aktiv werden und Folgendes beachten:
Insoweit es sich bei dem Handwerksbetrieb um einen solchen handelt, der eine bestimmte Größe überschreitet, so ist gemäß den Bestimmungen des BDSG ein entsprechender Datenschutzbeauftragter zu stellen. Hierbei kann es sich um einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten handeln.
Verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes in Betrieben und Unternehmen ist insbesondere der jeweilige Inhaber oder der Geschäftsführer der Firma.
Datenschutzregeln müssen alle Unternehmen beachten, in denen personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden.
Der Datenschutz in Handwerksbetrieben gewinnt stetig an Bedeutung
Um die eigene Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit des Handwerksunternehmens zu schützen und voranzutreiben, wird immer öfters auf moderne Technik zurückgegriffen. So werden etwa Handwerksbetriebe kameraüberwacht oder im Rahmen auszuführender Arbeiten Lichtbilder von verschiedenen Objekten angefertigt, die gegebenenfalls anschließend zu Betriebszwecken verwendet werden sollen. In der Regel werden durch Nutzung modernster Technik auch personenbezogene Daten erfasst, so dass der Datenschutz zwangsläufig ein Thema wird. Bei gravierenden Datenschutzverstößen drohen den Unternehmern bzw. den Verantwortlichen hohe Bußgelder, die in nicht seltenen Fällen bis zu 300.000,00 € betragen können.
Neben der bürointernen Kommunikationsausstattung in Form eines PCs oder Verwendung einer Kameraüberwachung wird Mitarbeitern auch zunehmend die Möglichkeit eingeräumt, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Smartphones zur Kommunikation oder Navigation einzusetzen.
Dies hat jedoch zur Folge, dass auch hier entsprechende Daten erhoben werden bzw. seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit besteht, den Mitarbeiter zu überwachen. In diesem Zusammenhang müssen sich beide Parteien jeweils an gewisse Regeln halten, die notwendigerweise schriftlich fixiert werden sollten.
Darüber hinaus ist ein sorgsamer Umgang mit Daten insgesamt bei den Themen Personal, Bonitätsauskunft und Werbung zwingend. Auch in diesem Zusammenhang werden in der Regel personenbezogene Daten erfasst, die in entsprechendem Datenschutzregeln verankert werden müssen.
Was fordert das BDSG genau?
Jeder Handwerksbetrieb, wie im Übrigen jedes andere Unternehmen auch, muss ein entsprech-endes Verfahrensverzeichnis erstellen und auf Anfrage an jedermann die entsprechenden Auskünfte hierzu erteilen. Auskünfte sind insbesondere welche Daten gespeichert werden und zu welchen Zwecken. Die eigenen Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG hin zu verpflichten und zu informieren. Sämtliche verwendeten technischen und orga-nisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit, die sich aus § 9 BDSG ergeben, müssen von den jeweiligen Handwerksbetrieben umgesetzt und eingehalten werden. Handwerksbetriebe, die in der Regel mehr als 9 Personen regelmäßig damit beschäftigen, PC-gestützt personenbezogene Daten zu erfassen, verarbeiten oder zu nutzen, müssen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellen. Wie obig aufgeführt kann es sich hierbei um einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten handeln.
Insoweit der Handwerksbetrieb ein besonderes Verfahren einsetzt, für welches eine Vorabkontrolle vorgeschrieben ist, so ist in diesem Fall ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Mitarbeiter zu stellen.
Welche Risiken bestehen im Rahmen von Datenschutzsanktionen?
Sollte ein Handwerksbetrieb gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, so kann dies zunächst erhebliche Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Betriebs sowie die entsprechende Vertrauenswürdigkeit haben. Der sanktionierende Gesetzgeber hat in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten, den Handwerksbetrieb zu sanktionieren.
Neben Schadenersatzforderungen drohen als Sanktionen ebenfalls Geld oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren sowie Bußgelder bis zu den obig benannten 300.000,00 €. Des Weiteren kann der Handwerksbetrieb selbst gegenüber einem Mitarbeiter, der gegen das BDSG verstößt, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie etwa eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen.
Fazit:
Handwerksbetriebe müssen Datenschutz sehr ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, dass Regeln gemäß dem BDSG eingehalten und überwacht werden.
Verstöße gegen das BDSG sind nicht nur ärgerlich, sondern kosten in der Regel auch viel Geld und Nerven.
Mit Urteil vom 06.10.2015 (AZ: C-362/14) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen für rechtlich unwirksam deklariert, da es nach Ansicht der Richter gegen das geltende Europäische Datenschutzrecht verstößt. Dieses Urteil hat nunmehr weitreichende Auswirkungen auf künftige unternehmerische Entscheidungen, die es nunmehr gilt, richtig zu treffen.
Die folgenden Ausführungen sollen hierbei eine Handlungsempfehlung und einen Überblick bieten:
Um was handelt es sich beim Safe-Harbor-Abkommen?
Insoweit ein Unternehmen personenbezogene Daten in einen Nicht-EU-Staat übermitteln möchte, so ist dies grundsätzlich nur in den Fällen erlaubt, wenn in dem datenempfangenden Staat ein entsprechendes angemessenes Schutzniveau für die übertragenen Daten gewährleistet ist.
Da es für Unternehmen im Einzelfall sehr umfassend und zeitaufwendig wäre, jeden Einzelfall der Datentransaktion zu überprüfen, wurde durch die EU-Kommission im Jahre 2000 das bezeichnete Safe-Harbor-Abkommen verabschiedet. Gemäß diesem Abkommen kann unterstellt werden, dass sämtliche US-amerikanischen Firmen, die sich im Rahmen ihrer Teilnahme zu den Regelungen des Safe-Harbor-Abkommens verpflichten, automatisch über ein Datenschutzniveau verfügen, das aus europäischer Sicht als ausreichend und sicher betrachtet werden kann. Das Safe-Harbor-Abkommen wurde jedoch in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren zahlreicher Kritik unterzogen, unter anderem auch durch entsprechende Deutsche Aufsichtsbehörden. Durch die Behörden wurde vor allem kritisiert, dass die verschiedenen beteiligten US-Unternehmen durch die amerikanischen US-Behörden selbst gar nicht bis kaum einer entsprechenden Kontrolle unterzogen wurden, so dass das dem Safe-Harbor-Abkommen zugrunde liegende Sicherheitsvolumen so nicht in allen Fällen unterstellt werden kann.Weiterlesen
„Werbung im Internet „ähnlich Markenprodukt xy“ stellt weder eine Markenverletzung noch eine Wettbewerbsverletzung dar.“
Insoweit ein Onlineshop in seinem Internetauftritt mit der Werbeaussage für ein konkretes Produkt „ähnlich Markenprodukt xy“ wirbt, so handelt es sich hierbei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder um eine konkrete Markenverletzung noch um eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.04.2015 (AZ: I ZR 167/13) entschieden, dass derartige Werbebezeichnungen sich weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich auswirken.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass das beworbene Produkt markenrechtlich geschützt ist und in der Bevölkerung einen Bekanntheitsgrad von etwa 80 % aufweist.
Die Beklagte vertrieb ebenfalls gleichartige und austauschbare Artikel und hatte Weiterlesen
7. Treffen der IT-Entscheider bei der FNT GmbH in Ellwangen
Mit dem Treffen der IT-Entscheider bietet die IHK Ostwürttemberg eine einzigartige Plattform in der Region, bei der Geschäftsführer, Inhaber und führende Köpfe aus der IT zusammen-kommen, um sich untereinander über Trends und Entwicklungen sowie Erfahrungen und Probleme aus diesem Bereich auszutauschen.
Wir freuen uns, dass die FNT GmbH, als eines der größten Softwareunternehmen in der Region, ihre Türen für das Treffen der IT-Entscheider öffnet, um mit uns über die Trends in der Softwareentwicklung zu diskutieren.
Programm:
Begrüßung Prof. Dr. Holger Held, Geschäftsführer
FNT Cloud Solutions GmbH
Peter Schmidt, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt
IHK Ostwürttemberg
Trends und Perspektiven in der Softwareentwicklung – wohin entwickelt sich der Softwaremarkt Prof. Dr.-Ing. Heinz-Peter Bürkle
Hochschule Aalen – Technik und Wirtschaft
When transparency matters – FNT GmbH – Hidden champion im Bereich Infrastruktur- und Servicemanagement in IT und Telekommunikation Nikolaus Albrecht, Geschäftsführender Gesellschafter
FNT GmbH Facility Network Technology
Effizienzsteigerung von Geschäftsprozessen durch Softwareunterstützung Heiko Rössel, Vorstand
Röwaplan AG
Das Landgericht München hat in seinem Urteil vom 27.07.2015 (AZ: 7 O 20941/14) entschieden, dass, insoweit sich eine urheberrechtliche Abmahnung als unbegründet erweist, der Abgemahnte einen konkreten Anspruch auf Ersatz seiner entstandenen Kosten, konkret seiner Anwaltskosten, hat.
Der Entscheidung ging voraus, dass die Beklagte den Kläger aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch Nutzung eines Fotos im Onlinebereich abgemahnt hat. In der Folge des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass die ausgesprochene Abmahnung unbegründet war, woraufhin der Kläger die unstreitig außergerichtlich ihm entstandenen Anwaltskosten durch Inanspruchnahme eines bevollmächtigten Weiterlesen