Bundesarbeitsgericht: Widerruf eines Mitarbeiters zur Nutzung von Bildern oder Videos nur in Ausnahmen möglich

Bundesarbeitsgericht: Kein Widerruf eines Mitarbeiters zur Nutzung von Bildern oder Videos

© Coloures-pic - Fotolia.com
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer seine Einwilligung in die Nutzung eines Lichtbildes oder Videos, auf dem der Mitarbeiter abgebildet ist, grundsätzlich nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen widerrufen kann.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Unternehmen hatte einen Werbefilm über das eigene Unternehmen mit einer Länge von etwa 5 Minuten erstellen lassen, in welchem auch der klagende Mitarbeiter in kleinen Sequenzen zu sehen war. Der Mitarbeiter war zum Zeitpunkt des Drehs ordentlicher Angestellter des Unternehmens.

Der fertige Film wurde sodann auf der Unternehmen eigenen Website veröffentlicht. Zuvor hatten der klagende Mitarbeiter als auch weitere 31 Arbeitnehmer ihre schriftliche Einwilligung in die Verwendung des Filmmaterials zu Werbezwecken erteilt.

Es kam wie es kommen muss, der klagende Mitarbeiter schied nach geraumer Zeit aus dem Unternehmen aus und widerrief folglich seine erteilte Einwilligung.

Er verlangte zudem die Entfernung des Filmmaterials von der Homepage. Das Unternehmen entfernte sodann sogar das Video, behielt es sich aber vor, dieses wiedereinzustellen, sofern zu einem späteren Zeitpunkt Bedarf hierfür entstehen würde.

Der klagende Mitarbeiter zog sodann vor Gericht und forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Unterlassung der Nutzung, sowie im Rahmen einer Schmerzensgeldforderung in Höhe von drei Monatsgehältern eine Art Nutzungsentschädigung oder Lizenzgebühr für die Zeit über sein Beschäftigungsverhältnis hinaus.

Erfolg hatte der ehemalige Mitarbeiter jedoch weder in den Vorinstanzen, noch vor dem BAG.

Das BAG führte in seiner Begründung aus, dass der ehemalige Mitarbeiter durch seinen Widerruf nicht automatisch die Nutzungsberechtigung des Arbeitgebers zum Erlöschen bringt. Vielmehr sei es so, dass durch die schriftliche Einwilligung seitens des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, welches über das Ende der Beschäftigungszeit hinaus reicht, eingeräumt wird.

Will der Mitarbeiter die weitere Nutzung verhindern, so muss er seine Einwilligung widerrufen. Für den Widerruf muss jedoch ein plausibler Grund vorliegen, so das Gericht in Erfurt (BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).

Eine einmal erteilte schriftliche Einwilligung ist daher nach Ansicht der höchsten Arbeitsrichter nur im Ausnahmefall widerrufbar.

Es sei zwar nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) wichtig, dass eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung vom Arbeitnehmer eingeholt wird, aber die Einwilligung setzt keine Begrenzung der Veröffentlichung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus.

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Michael Richter

Rechtsanwalt Michael Richter ist Fachanwalt für IT-Recht und steht ihnen in allen Fragen rund um Themen wie dem Softwarerecht, allen Bereichen des E-Commerce, als auch dem Wettbewerbs- und Markenrecht, sowie dem Gewerblichen Rechtsschutz kompetent zur Seite.