Als Unternehmen, das Open Source Software einsetzt, ist es unerlässlich, ein funktionierendes Open-Source Software Compliance System zu haben. Ein solches System hilft Ihnen nicht nur, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sondern auch, Ihr Unternehmen vor möglichen rechtlichen Risiken zu schützen. In diesem Beitrag werden die Gründe erläutert, warum es so wichtig ist, ein solches System zu haben.
Rechtliche Probleme bei Open Source Software
Open Source Software unterliegt bestimmten Lizenzbedingungen, die es zu erfüllen gilt. Diese Lizenzbedingungen können sich je nach Software unterscheiden und können von Vorgaben wie der Freigabe von Änderungen bis hin zu Verpflichtungen wie dem Nennen von Autoren reichen. Fehlt es an einer Überwachung dieser Anforderungen, kann das Unternehmen rechtliche Probleme bekommen, insbesondere dann, wenn es sich bei der verwendeten Open Source Software um proprietäre Software handelt.
Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. 9 W 648/18).
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € angeboten. Am 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Weiterlesen
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Weiterlesen
Die Online-Plattform muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann
Amazon EU bietet verschiedene Waren ausschließlich online zum Kauf an; in Deutschland erfolgt dies über die Internetseite www.amazon.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Unternehmen gegen seine gesetzliche Verpflichtung verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, weil es die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere.
Der Rückrufservice von Amazon erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach deutschem Recht ist nämlich der Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss Weiterlesen
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen innerhalb ihres Onlineshops, bzw. im Internet anbieten, so müssen Sie eine ganze Reihe an rechtlichen Voraussetzungen und Vorschriften erfüllen. Kommen Sie diesen nicht nach oder gelingt es Ihnen nicht, diese richtig und vollständig umzusetzen, droht Ihnen eine teure wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Besonders wenn Sie Rechtsgeschäften mit Verbrauchern abschließen, müssen Sie zahlreiche Informations- und Belehrungspflichten beachten und entsprechend umsetzen.
Rechtliche Vorgaben müssen passend umgesetzt werden
Sie sollten sich immer vor Augen halten, dass die Einhaltung rechtlicher Vorgaben von ihren Mitbewerbern und den bundesweiten Wettbewerbszentralen in der Regel stets überwacht werden kann. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, führt dies Weiterlesen
Das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 27.09.2018 hat die Markenrechte an der Bezeichnung “Ballermann” bestätigt. Die Betreiberin einer Diskothek im ostbayerischen Cham muss wegen einer nicht genehmigten “Ballermann”-Party nun 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher als Schadenersatz an ein Ehepaar aus Niedersachsen zahlen. Der Grund: Markenrechtsverletzung.
Revision nicht zugelassen
Annette und André Engelhardt halten seit den 1990er Jahren die Markenrechte an Bezeichnungen wie “Ballermann” und “Ballermann 6” und haben schon zahlreiche Prozesse dieser Art geführt und gewonnen – jetzt kommt ein weiterer hinzu. In der mündlichen Verhandlung in München hatte das Gericht auch ein anderes Urteil für möglich gehalten. Es sei denkbar, dass der Begriff “Ballermann” inzwischen schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung handle. Letztendlich sah das Gericht die Sache aber dann doch anders. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 27. September 2018 (dpa)
Empfiehlt ein “Influencer” ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram.
Der Antragsteller ist ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich „social media“ verantwortet.
Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.
Nach etwa vierjährigen Verhandlungen haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament im Frühjahr 2016 die EU-Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist ein Meilenstein des Datenschutzes in Europa, denn sie verknüpft bewährte Prinzipien des grundrechtsorientierten Datenschutzrechts mit einer stärkeren Harmonisierung und einer maßvollen Modernisierung. Grundlage des Datenschutzrechts ist und bleibt das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Positiv ist die Beibehaltung des während der Verhandlungen immer wieder in Frage gestellten Verbotsprinzips, nach dem jede Datenverarbeitung, die nicht durch eine Einwilligung legitimiert ist, einer gesetzlichen Erlaubnis bedarf. Damit verbleibt auch künftig die Darlegungslast Weiterlesen
In meiner anwaltlichen Praxis muss ich regelmäßig feststellen,dass Wettbewerber,die auf einem begrenzten Markt konkurrieren,sehr oft zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen greifen.
Um sich als Adressat einer solchen Abmahnung jedoch rechtlich wirksam zur Wehr setzen zu können,bedarf es fundierten Kenntnissen des Wettbewerbsrechts,sowie einer sinnvollen Strategie,welche Reaktion auf eine Abmahnung die für den Betroffenen am günstigsten ist. Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich mit den Mechanismen des Wettbewerbsrechts vertraut und daher in der Lage,die für Sie optimalste Strategie zu entwickeln und Sie kompetent und stark zu vertreten.
Investieren Sie Ihre wertvolle Zeit in Ihre Aufgaben,nicht in Abmahnungen.
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz bringt Arbeitnehmer immer wieder arbeitsrechtliche Probleme. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befassen. Vorausgegangen ist ein Hinweis eines Mitarbeiters auf eine exzessive private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wertete daraufhin den Browserverlauf des Rechners des betroffenen Arbeitnehmers aus und kündigte diesem anschließend fristlos.
Zwar war dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während seiner Pausen gestattet, trotzdem war der Arbeitgeber nach diesen Hinweisen und der Auswertung des Browser der Meinung, dass hier eine über die Pausenregelung hinausgehende erhebliche private Nutzung des Internets vorliegt. Die Auswertung des Computers erfolgte dabei durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters.
Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem die Auswertung eine Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen ergab.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts wirksam. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege nämlich ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers eben nicht vor, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter von der Auswertung keine Kenntnis hatte.
Es handelt sich zwar sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe, eine Verwertung der Daten sei jedoch dennoch statthaft. Als Grund führt das Gericht auf, dass das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung von Browserverläufen zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall eben keine andere Möglichkeit gehabt habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.