Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 28. Januar 2019, Az. 9 W 648/18).
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 € angeboten. Am 25. Mai 2016 verurteilte ihn das Landgericht Trier, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Weiterlesen
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Weiterlesen
Die Online-Plattform muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann
Amazon EU bietet verschiedene Waren ausschließlich online zum Kauf an; in Deutschland erfolgt dies über die Internetseite www.amazon.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Unternehmen gegen seine gesetzliche Verpflichtung verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, weil es die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere.
Der Rückrufservice von Amazon erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach deutschem Recht ist nämlich der Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss Weiterlesen
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen innerhalb ihres Onlineshops, bzw. im Internet anbieten, so müssen Sie eine ganze Reihe an rechtlichen Voraussetzungen und Vorschriften erfüllen. Kommen Sie diesen nicht nach oder gelingt es Ihnen nicht, diese richtig und vollständig umzusetzen, droht Ihnen eine teure wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Besonders wenn Sie Rechtsgeschäften mit Verbrauchern abschließen, müssen Sie zahlreiche Informations- und Belehrungspflichten beachten und entsprechend umsetzen.
Rechtliche Vorgaben müssen passend umgesetzt werden
Sie sollten sich immer vor Augen halten, dass die Einhaltung rechtlicher Vorgaben von ihren Mitbewerbern und den bundesweiten Wettbewerbszentralen in der Regel stets überwacht werden kann. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, führt dies Weiterlesen
Empfiehlt ein “Influencer” ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Mit dieser Begründung untersagte das OLG Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss getarnte Werbung auf Instagram.
Der Antragsteller ist ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sog. Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich „social media“ verantwortet.
Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma.
7. Treffen der IT-Entscheider bei der FNT GmbH in Ellwangen
Mit dem Treffen der IT-Entscheider bietet die IHK Ostwürttemberg eine einzigartige Plattform in der Region, bei der Geschäftsführer, Inhaber und führende Köpfe aus der IT zusammen-kommen, um sich untereinander über Trends und Entwicklungen sowie Erfahrungen und Probleme aus diesem Bereich auszutauschen.
Wir freuen uns, dass die FNT GmbH, als eines der größten Softwareunternehmen in der Region, ihre Türen für das Treffen der IT-Entscheider öffnet, um mit uns über die Trends in der Softwareentwicklung zu diskutieren.
Programm:
Begrüßung Prof. Dr. Holger Held, Geschäftsführer
FNT Cloud Solutions GmbH
Peter Schmidt, Geschäftsfeld Innovation und Umwelt
IHK Ostwürttemberg
Trends und Perspektiven in der Softwareentwicklung – wohin entwickelt sich der Softwaremarkt Prof. Dr.-Ing. Heinz-Peter Bürkle
Hochschule Aalen – Technik und Wirtschaft
When transparency matters – FNT GmbH – Hidden champion im Bereich Infrastruktur- und Servicemanagement in IT und Telekommunikation Nikolaus Albrecht, Geschäftsführender Gesellschafter
FNT GmbH Facility Network Technology
Effizienzsteigerung von Geschäftsprozessen durch Softwareunterstützung Heiko Rössel, Vorstand
Röwaplan AG
Zwischenzeitlich ist den meisten Internetnutzern bekannt, wie sie im Internet an die aktuellsten und angesagtesten Musik- und Filmtitel herankommen. Es wird runtergeladen, was geht, bezahlt wird hierfür jedoch meist keinen Cent. Leider wird dabei aus Unwissenheit selten daran gedacht, welche Folgen das nach sich ziehen kann:
Illegale Down-und Uploads führen leider nicht selten zu empfindlich teuren Konsequenzen. Die weit verbreitete Auffassung, die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden sei eh sehr gering, ist hierbei ein fataler Irrtum und schützt leider nicht im Geringsten. Jeder, der sich im Internet bewegt, könnte sich genauso gut in ein Glashaus setzen.
Jedem Inhaber eines Internetanschlusses ist eine konkrete Verbindungsnummer zugeordnet, die sogenannte IP-Adresse. Diese fungiert ähnlich eines Fingerabdrucks im Netz, so dass über diese Nummer der Internetanbieter nachvollziehen kann, wer sich wann im Internet bewegt und vor allem was er dort tut. Deshalb ist auch relativ unproblematisch und leicht herauszufinden, wenn etwa Kinder und Jugendliche im Netz Filme und Musik oder Software illegal runterladen, ohne dafür in einem der zahlreichen legalen Portalen zu zahlen. Die Quittung erhält dann nach kurzer Zeit der Inhaber des Internetanschlusses, bei Kindern und Jugendlichen eben die Eltern. In den heimischen Briefkasten flattert nämlich kurze Zeit später, wenn es schlecht läuft nicht nur eine, sondern möglicherweise mehrere Abmahnungen von Anwaltskanzleien, die in großem Stil und hoch professionell gegen eben jene Internetnutzer vorgehen, die Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen begehen. Man muss hierbei wissen, dass Tauschbörsen an sich nichts Illegales sind. Viele Musikgruppen die noch am Anfang ihrer Karriere stehen verbreiten auf diesem Weg gerne kostenlos ihre Werke, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern, oder es wird auf diese Weise leicht und völlig legal, frei zugängliche Software durch die Hersteller vertrieben. Über Tauschbörsen lassen sich jedoch eben aber auch ungezählte Musik-und Filmtitel herunterladen, die durch Musik-und Filmunternehmen unter keinen Umständen kostenlos im Netz bereitgestellt werden.
Angst verbreiten durch umfassende Anwaltsschreiben
Doch es gibt ein Problem an Tauschbörsen: In dem Moment, wenn der Nutzer den Vorgang des Herunterladens eines Titels beginnt, stellt dieser die Datei, also das Lied oder den Film, eben auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung, ob er will oder nicht. Hier helfen auch keine manuellen Einstellungen an der Tauschbörsensoftware.
Da Tauschbörsen mit solchen dezentralen Netzwerken als Grundfunktion arbeiten, wird das sogenannte „Filesharing” überhaupt erst möglich gemacht. „Filesharing” bedeutet übersetzt „Dateien teilen” oder im übertragenen Sinne: ein gemeinsamer Dateizugriff verschiedener Nutzer.
Genau hierin liegt aber genau die Gefahr: Musik-oder Filmtitel einfach so anderen zur Verfügung zu stellen, und das tut der Nutzer einer Tauschbörse automatisch, ist verboten, wenn dadurch Urheberrechte verletzt und missachtet werden.
Das nutzen Anwaltskanzleien aus, die sich aufs Abmahnen von überwiegend unwissenden Internetsündern spezialisiert haben: Über die bereits beschriebene IP-Adresse wird schnell herausgefunden, welche Internetanschlüsse illegal urheberrechtlich geschützte Titel an andere Nutzer weitergegeben haben. Sobald ein Anschluss ausfindig gemacht wurde, wird sodann eine Abmahnung, in der auf fünf bis sieben oder neuerdings noch mehr Seiten in feinstem Juristendeutsch aufgezeigt wird, was dem Internet-Anschlussinhaber rechtlich vorgeworfen wird: Die Vorwürfe reichen hierbei von einem rechtswidrigem Verhalten, Schadensersatzansprüchen, Kosten der Beweissicherung, bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch von anderen Unbequemlichkeiten mehr ist die Rede. Gegen Ende des Schriftsatzes wird der Anschlussinhaber schließlich aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zwischen 450 Euro und 1.800 Euro oder mehr auf ein Kanzleikonto zu zahlen – dann, so die Abmahnanwälte weiter, sei die Sache erledigt.
Tatsächlich ist jedoch absolut nichts erledigt. Denn überwiegend bezieht sich das Anwaltsschreiben eben nur auf einen bestimmten Musik-oder Filmtitel. In den allermeisten Fällen wurde jedoch nicht nur ein Titel aus dem Netz geladen, sondern einige mehr. Aus Angst, Scham und Unwissenheit unterschreiben und zahlen leider sehr viele Empfänger solcher Abmahnschreiben.
Ich vertrete einige hundert Betroffene aus dem Ostalbkreis und den umliegenden Nachbarkreisen. Die meisten der Empfänger solcher Abmahnschreiben kommen leider oft erst nach der dritten oder vierten Abmahnung. Das ist jedoch absolut nicht empfehlenswert. Aus meiner jahrelangen anwaltlichen Erfahrung kenne ich inzwischen Wege, wie Betroffene meist glimpflich oder bei der ersten erhaltenen Abmahnung sogar ungeschoren aus der Sache herauskommen können.
Die Erfolgsaussichten den Schaden zu begrenzen stehen dahingehend besser, wenn die Betroffenen ein paar Punkte beachten:
Abmahnungen sollten unter keinen Umständen in den Papierkorb geworfen werden. Dadurch sind diese nämlich nicht aus der Welt, sondern im Gegenteil, es droht eine mit extrem hohen Kosten verbundene einstweilige Verfügung. Maßnahmen, wie etwa vor lauter Schreck erst mal die Festplatte löschen ist auch gar keine besonders gute Idee. Denn nur derjenige, der dokumentieren kann, was sich in seinem Computer genau abgespielt hat, kann überhaupt vorbeugend etwas gegen erhaltene Abmahnungen tun. Ich setze mich für meine Mandanten immer im Rahmen einer Gegenwehr ein und schicke der Gegenseite sehr umfangreiche und rechtlich komplizierte Schriftsätze zu, um den Abmahnanwälten unmissverständlich die Waffengleichheit zu verdeutlichen. Das hilft in den allermeisten Fällen sehr wirksam weiter. Ein Versprechen, dass gar nichts auf die Abmahnung bezahlt werden muss, kann zwar grundsätzlich nicht abgegeben werden, jedoch gelingt es sehr oft, die geforderten Beträge deutlich zu drücken oder eben auf Null zu reduzieren und anhand vorbeugender Unterlassungserklärungen künftigen teuren Ärger zu vermeiden. Ich formuliere die Unterlassungserklärungen der Abmahnanwälte stets komplett um, so dass man grundsätzlich seine “weiße Weste” behält.
Die vorformulierten Erklärungen der Abmahnkanzlei sollten unter keinen Umständen unterschrieben werden, ohne sie vorher von einem Anwalt prüfen zu lassen.In diesen Erklärungen steckt leider überwiegend zu viel rechtlich Bedenkliches, die ein juristischer Laie nicht erkennt. Das reicht von einem Schuldanerkenntnis bis zu überhöhten Zahlungsverpflichtungen. Wichtig zu wissen ist,dass der Anschlussinhaber sich mit seiner Unterschrift unbemerkt mindestens 30 Jahre lang zu bestimmten Handlungen und Verhaltensweisen verpflichtet. Verstößt er oder jemand anders, der den betroffenen Internetanschluss nutzt, hiergegen, auch wenn es unabsichtlich war, drohen sehr hohe Vertragsstrafen. Abmahnungen sind inzwischen sehr ernst zu nehmen. Die Abmahnungen kommen von professionellen Anwälten, die auch nicht davor zurück schrecken, Anschlussinhaber mit immens hohen Forderungen zu konfrontieren. ich habe in diesem Zusammenhang leider auch schon dramatische Szenen in meinem Besprechungszimmer erlebt. Wenn Jugendliche etwa nicht nur Musik, sondern auch Pornofilme sich auf diese Art beschafft haben, vereinfacht dies natürlich die Konfliktlösung in der Familie kein bisschen.
Zwischenzeitlich existiert eine Fülle an Urteilen, die für den Abgemahnten sprechen. Es lohnt sich daher immer den konkreten Vorwurf der Abmahnanwälte genau zu überprüfen.
Nach einem benutzerfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs etwa, wonach Eltern für die von ihren minderjährigen Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht haften, sofern diese ihre Kinder über die Konsequenzen illegaler Downloads aufgeklärt haben, beginnt sich die Lage zunehmend zu entspannen, dennoch spricht die hohe Anzahl an derzeit verschickten Abmahnungen weiterhin eine sehr deutliche Sprache: „Die Tendenz ist nach wie vor stark steigend”.
Sie haben eine Abmahnung erhalten? Sprechen Sie mit uns!
Wer einen Onlineshop betreibt,der kann ein Lied davon singen- ständig sich ändernde rechtliche Vorschriften stellen Onlinehändler vor große Herausforderungen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter wird Ihnen hierzu in seinem Vortrag bei der Industrie- und Handelskammer Ulm einige neue Vorschriften näherbringen und Ihnen natürlich auch Handlungsempfehlungen aufzeigen.