Bundesarbeitsgericht: Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

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Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich ua. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Weiterlesen

Rechtsanwalt Thomas Aubele zum Fachanwalt für Strafrecht ernannt

Rechtsanwalt Thomas Aubele

Die zuständige Rechtsanwaltskammer Stuttgart hat im Februar 2017 Herrn Rechtsanwalt Thomas Aubele zum Fachanwalt für Strafrecht ernannt.

Damit kann Herr Aubele eine umfassende Erfahrung und spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen.

Wir gratulieren Herrn Thomas Aubele zu dieser Verleihung.

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Darf der Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz bringt Arbeitnehmer immer wieder arbeitsrechtliche Probleme. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg befassen. Vorausgegangen ist ein Hinweis eines Mitarbeiters auf eine exzessive private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wertete daraufhin den Browserverlauf des Rechners des betroffenen Arbeitnehmers aus und kündigte diesem anschließend fristlos.

Zwar war dem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Internets allenfalls in Ausnahmefällen während seiner Pausen gestattet, trotzdem war der Arbeitgeber nach diesen Hinweisen und der Auswertung des Browser der Meinung, dass hier eine über die Pausenregelung hinausgehende erhebliche private Nutzung des Internets vorliegt. Die Auswertung des Computers erfolgte dabei durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem die Auswertung eine Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen ergab.

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Die fristlose Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts wirksam. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege nämlich ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers eben nicht vor, unabhängig davon, dass der Mitarbeiter von der Auswertung keine Kenntnis hatte.

Es handelt sich zwar sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe, eine Verwertung der Daten sei jedoch dennoch statthaft. Als Grund führt das Gericht auf, dass das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung von Browserverläufen zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall eben keine andere Möglichkeit gehabt habe, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern wirksam in den Vertrag einbezogen?

Im B2B-Bereich(Business to Business) werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann wirksam zwischen den Parteien in einen Vertrag einbezogen, wenn diese im Rahmen von etwaigen Vorgesprächen durch eine Partei übergeben wurden (Vergleich: OLG Hamm, Urt. v. 19.05.2015 – Az.: 7 U 26/15).

Die Parteien waren im Streit darüber, ob stritten darum, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Partei durch Übergabe mit weiteren Unterlagen im Vorfeld des Vertragsschlusses wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden waren. Es wurde zudem vereinbart,dass diese AGB für sämtliche künftige Geschäfte zwischen den Parteien Gültigkeit besitzen sollen.

Hierzu hatte sodann das Oberlandesgericht Hamm eine eigene Meinung. Dieses führte nämlich aus, dass die Parteien tatsächlich die streitigen AGBs wirksam in den Vertrag einbezogen hatten und diese gelten. Begründet hat dies das OLG damit,dass Weiterlesen